Eröffnungstermin
§ 15
(1) Die auf Grund einer Ausschreibung eingelangten Angebote sind am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit zu eröffnen. An der Angebotseröffnung können die Bieter teilnehmen.
(2) Vor dem Öffnen der Angebote ist festzustellen, ob der Umschlag, die Verpackung oder der Verschluß unversehrt und die Angebote rechtzeitig eingetroffen sind.
(3) Aus den Angeboten sind vorzulesen: Name und Geschäftssitz der Bieter, der angebotene Gesamtpreis, gegebenenfalls getrennt für Arbeit und Material, sowie der Preis von ausgeschriebenen Alternativ- und Teilangeboten, alle wesentlichen Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.
(4) Über die Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem der Zeitpunkt der Eröffnung, die Namen der anwesenden Bieter, die gemäß Abs. 2 getroffenen Feststellungen sowie die gemäß Abs. 3 verlesenen Teile der Angebote ersichtlich sind. Außerdem sind darin besondere Vorkommnisse festzuhalten. Das Protokoll ist nach Abschluß der Eröffnung vorzulesen und vom Vorsitzenden und nach Möglichkeit von zwei Zeugen aus dem Kreis der Bieter zu unterfertigen.
(5) Bietern, die bei der Angebotseröffnung nicht anwesend sind, ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
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