Grundsätze der Vergabe
§ 3
(1) Leistungen sind unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines freien Wettbewerbes zu vergeben.
(2) Leistungen dürfen nur an gesetzlich befugte, leistungsfähige und fachkundige Unternehmer vergeben werden, deren Geschäftsverhalten eine vollständige, pünktliche und rechtlich einwandfreie Vertragserfüllung sowie eine Aufrechterhaltung des allenfalls erforderlichen Wartungsdienstes erwarten läßt. Eine vollständige und pünktliche Vertragserfüllung ist von einem Bieter jedenfalls nicht zu erwarten, wenn er in den letzten zwei Jahren vor der Ausschreibung von einer an ihn vergebenen Leistung ohne zwingenden Grund zurückgetreten oder innerhalb dieser Frist ein Angebot von ihm gemäß § 16 Abs. 2 Z. 3 ausgeschieden worden ist.
(3) An Generalunternehmer dürfen Leistungen nur unter der Voraussetzung vergeben werden, daß in ihrem Angebot die Namen der Subunternehmer enthalten sind und die Heranziehung der genannten Subunternehmer für den Fall der Erteilung des Auftrages verbindlich zugesagt wird. Der Wechsel eines Subunternehmers ist nur zulässig, wenn dieser die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht (mehr) erfüllt.
(4) Leistungen sind nach dem Preisangebotsverfahren zu vergeben. In einem solchen Verfahren errechnen die Bieter die Preise unter Zugrundelegung der Ausschreibungsunterlagen und geben diese Preise in ihren Angeboten bekannt.
(5) Soweit staatsvertraglich nicht anderes vereinbart ist, sind österreichische Unternehmer und österreichische Erzeugnisse bei sonst gleichen Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen.
(6) Für die Planung von Leistungen, für die Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen und für die Prüfung und Bewertung von Angeboten können vom Auftraggeber geeignete Sachverständige herangezogen werden. Hiefür kommen nur Personen in Betracht, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht und die wirtschaftlich weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe interessiert sind. Befangenheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Sachverständige in einem Arbeitsverhältnis zum bietenden Unternehmer steht.
(7) Unternehmer, die zur Planung von Leistungen und zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen herangezogen worden sind, sind von der Vergabe der jeweiligen Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Leistungen bei der Errichtung von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z. 2 WFG 1984).
(8) Ausschreibungen, die lediglich die Erkundung der Preis- und Kostenlage bezwecken, sind als solche zu kennzeichnen.
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