Verhandlungen mit Bietern
§ 18
(1) Vom Zeitpunkt der Ausschreibung bis zur Zuschlagserteilung dürfen mit Bietern keine Verhandlungen geführt werden, welche die Erlangung von Preisnachlässen bezwecken oder sonst gegen den Grundsatz der gleichen Behandlung aller Bieter verstoßen.
(2) Abs. 1 steht der Erteilung von Auskünften insbesondere
a) zur Erläuterung der Ausschreibung,
b) zur Prüfung der Angemessenheit der Preise oder zur Aufklärung von Unklarheiten und Mängeln im Angebot,
c) zur Beschaffung von Informationen über die rechtliche, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bieter,
d) über Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen nicht entgegen.
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