Geltungsbereich
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen (Leistungen) bei der nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) geförderten Errichtung von Gebäuden. Ausgenommen hievon sind Eigenheime (§ 2 Z. 1 WFG 1984), die von natürlichen Personen errichtet werden.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Ideen- und Entwurfswettbewerbe, künstlerische Leistungen, die Erstattung von Gutachten sowie Dienstverträge.
(3) Aus den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Anspruch eines Bieters auf Zuschlagserteilung nicht ableitbar.
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