Wahl der Vergabeart
§ 5
(1) Abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Fällen, sind Leistungen im Wege öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.
(2) Folgende Leistungen können im Wege beschränkter Ausschreibung vergeben werden:
1. Leistungen, deren Preis voraussichtlich 1.000.000 S nicht übersteigen wird;
2. Leistungen, die bereits aus den Gründen des § 17 Abs. 2 lit. a oder b erfolglos öffentlich ausgeschrieben waren;
3. Leistungen, die wegen ihrer Eigenart nur von bestimmten besonders qualifizierten Unternehmern in geeigneter Weise erbracht werden können. Nach Möglichkeit sind bei einem Preis der Leistung bis zu 500.000 S nicht weniger als fünf, bei einem Preis von über 500.000 S nicht weniger als zehn Unternehmer zur Angebotserstellung einzuladen.
(3) Folgende Leistungen können freihändig vergeben werden:
1. Leistungen, deren Preis voraussichtlich 100.000 S nicht übersteigen wird;
2. Leistungen, die nach gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Tarifen vergütet werden;
3. Leistungen, die bereits erfolglos beschränkt ausgeschrieben waren, sofern auch eine neuerliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht;
4. gleichartige Leistungen, die ein Unternehmer bereits einmal erbracht hat, sofern er keine höheren Preise verlangt, der Zeitraum zwischen der Vergabe der Leistungen verhältnismäßig gering ist, die einschlägigen Preise nicht gesunken sind und der Wert der Nachbestellung nicht mehr als 25 v.H. der ursprünglichen Leistung beträgt;
5. Leistungen, die ein Unternehmer nicht vertragsmäßig erbracht hat oder erbringen wird, sofern eine neuerliche Ausschreibung wegen Zeitverlustes nicht in Frage kommt und die Vergabe an den der Reihe nach jeweils nächstbesten Bieter erfolgt;
6. Leistungen, die wegen ihrer Eigenart nur von einem bestimmten Unternehmer zufriedenstellend ausgeführt werden können, insbesondere, wenn nur dieser die erforderlichen Fähigkeiten, technischen und wirtschaftlichen Einrichtungen, Patent-, Marken- und Musterschutzrechte besitzt;
7. Leistungen bei Gefahr im Verzug;
8. Leistungen bei der Errichtung von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise. Sofern dies in Frage kommt, sind zu Vergleichszwecken formfreie Preisanfragen an einschlägige Unternehmer zu richten; über das Ergebnis dieser Anfragen ist ein Vermerk aufzunehmen.
(4) Der Auftraggeber hat, soweit eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe in Betracht gezogen wird, den Wert der Leistung unter Ausschluß der jeweiligen Umsatzsteuer zu berechnen. Hiebei dürfen zusammengehörige Leistungen zum Zweck der Unterschreitung der Preisgrenzen nicht geteilt werden.
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