Ausschreibungsunterlagen
§ 8
(1) Die Ausschreibungsunterlagen haben insbesondere zu enthalten:
1. eine umfassende Leistungsbeschreibung (Abs. 2) samt den erforderlichen Plänen, insbesondere Bauplänen im üblichen Maßstab, Zeichnungen, statischen Berechnungen u. dgl.;
2. die voraussichtlichen Leistungstermine- und -fristen (§ 12);
3. die Angabe, in welcher Preisart (§ 9) und ob zu festen oder veränderlichen Preisen (§ 10) anzubieten ist;
4. die vom Auftragnehmer allenfalls zu leistenden Sicherstellungen (§ 11);
5. allfällige besondere Gewährleistungsfristen;
6. die Angabe, ob Alternativangebote gestellt werden können (§ 13 Abs. 2);
7. die Angabe, ob auch nur Teile der ausgeschriebenen Leistung angeboten werden können (Teilangebote) oder eine Vergabe nur von Teilen vorbehalten wird;
8. Angaben betreffend allfällige Ortsbesichtigungen;
9. das Kennwort, unter dem die Einreichung zu erfolgen hat;
10. die Frist für die Einreichung der Angebote (Angebotsfrist);
11. den Ort und die Zeit der Angebotseröffnung;
12. die Frist, innerhalb der nach Angebotseröffnung der Zuschlag längstens erteilt werden soll (Zuschlagsfrist).
(2) Die Leistungsbeschreibung hat eine umfassende Beschreibung der Gesamtleistung und ein aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu enthalten. In der Beschreibung der Gesamtleistung sind die Umstände, die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind, wie etwa Erschwernisse, Erleichterungen, besondere Wünsche hinsichtlich bestimmter Stoffe, bestimmter Ursprungsorte oder Bezugsquellen u. dgl. anzuführen. Die Bezeichnung bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren ist nur zulässig, wenn es aus der Eigenart der Leistung erforderlich ist. Im Leistungsverzeichnis müssen die zu erbringenden Leistungen im einzelnen bezeichnet werden.
(3) In den Ausschreibungsunterlagen ist ferner auf Boden-, Wasser- und klimatische Verhältnisse, soweit sie die Bauführung beeinflussen können und der Bieter sich nicht selbst ohne zumutbare Maßnahmen oder Kosten hievon Kenntnis verschaffen kann, hinzuweisen, ebenso auf Wagnisse, die mit dem auszuführenden Auftrag nicht üblicherweise verbunden und für den Auftragnehmer auch auf Grund seiner Fachkenntnisse nicht erkennbar sind. In diesem Sinn ist nach Möglichkeit auf bereits erbrachte ähnliche Leistungen hinzuweisen.
(4) Bestehen für Leistungen Önormen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, sind diese der Ausschreibung zugrundezulegen. Wird hievon abgewichen, ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(5) Die Ausschreibungsunterlagen sind allen als Bieter in Betracht kommenden Interessenten auf schriftliche Anforderung unverzüglich nachweislich zuzusenden oder zur Abholung während der Geschäftszeiten des Auftraggebers bereitzuhalten. Bei einer beschränkten Ausschreibung sind die Ausschreibungsunterlagen den zur Angebotsstellung eingeladenen Unternehmern zuzusenden. Der Auftraggeber hat in einem Verzeichnis festzuhalten, welchen Interessenten die Ausschreibungsunterlagen zugesendet oder übergeben wurden.
(6) Kommt bei einer öffentlichen Ausschreibung nach Ansicht des Auftraggebers ein Unternehmer gemäß § 3 Abs. 2 für eine Auftragserteilung nicht in Betracht, ist ihm dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Ausschreibungsunterlagen sind in diesem Fall nicht zuzusenden bzw. auszufolgen.
(7) Für die Ausschreibungsunterlagen darf den Interessenten höchstens der Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden.
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