Fristen
§ 12
(1) Angebots- und Leistungsfristen sind entsprechend der Art und dem Umfang der Leistung ausreichend zu bemessen. Die Angebotsfrist hat in der Regel mindestens vier und bei Leistungen, die an Generalunternehmer vergeben werden sollen, fünf Wochen zu betragen. Die Zuschlagsfrist ist möglichst kurz, jedoch so ausreichend zu bemessen, daß die eingereichten Angebote entsprechend geprüft und verglichen werden können.
(2) Bei der Festlegung der Leistungsfristen ist der mögliche Beginn der Erbringung der Leistung zu berücksichtigen. Sind zusammengehörige Einzelleistungen von mehreren Auftragnehmern zu erbringen, sind die Leistungsfristen auf Grund von Zeitplänen festzusetzen.
(3) Die Angebotsfrist endet mit Beginn der Angebotseröffnung.
(4) Die Bieter bleiben bis zum Ende der Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden.
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