Festpreis und veränderlicher Preis
§ 10
(1) Einheits-, Pauschal- und Regiepreis können sein:
1. Festpreise, die ohne Rücksicht auf etwa eintretende Änderungen der Preisgrundlagen unter allen Umständen unverändert bleiben sollen; oder
2. veränderliche Preise, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Änderungen vereinbarter Preisgrundlagen geändert werden können.
(2) Die Ausschreibung hat für Leistungen, die voraussichtlich innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist zu erbringen sein werden, zu Festpreisen zu erfolgen.
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