Erstellung der Angebote
§ 13
(1) Die Angebote sind auf Grund der Ausschreibungsunterlagen und entsprechend den Leistungsverzeichnissen des Auftraggebers zu erstellen. Im Text der Leistungsverzeichnisse dürfen keine Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen vorgenommen werden.
(2) Die Möglichkeit von Alternativangeboten ist, wo dies möglich ist, in der Ausschreibung vorzusehen. Ein nicht vorgesehenes Alternativangebot ist bei der Prüfung der Angebote nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Angebote sind leserlich mit Schreibmaschine, Tinte oder Tintenstift zu erstellen und rechtsverbindlich zu unterfertigen. Von Arbeits- und Leistungsgemeinschaften eingereichte Angebote haben einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen.
(4) Die Einreichung der Angebote hat in einem verschlossenen Umschlag unter Angabe des Kennwortes zu erfolgen.
(5) Angebote sind kostenlos zu erstellen.
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