Arten der Vergabe
§ 4
Die Vergabe von Leistungen hat zu erfolgen:
a) im Wege öffentlicher Ausschreibung, das ist die an eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern gerichtete Einladung, Angebote einzureichen;
b) im Wege beschränkter Ausschreibung, das ist die an namentlich bezeichnete Unternehmer gerichtete schriftliche Einladung, Angebote einzureichen, oder
c) freihändig, das ist die Erteilung eines Auftrages für eine bestimmte Leistung an einen Unternehmer ohne Ausschreibungsverfahren.
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