Zuschlagserteilung
§ 19
(1) Der Zuschlag ist dem Angebot zu erteilen, das unter Bewertung aller rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte der benötigten Leistung am besten entspricht (Bestangebot). Bei der Feststellung des Bestangebotes ist auf den Angebotspreis, die Eignung des Bieters und den technischen Wert des Angebotes Bedacht zu nehmen. Der niedrigste Angebotspreis ist für sich allein nicht maßgebend.
(2) Zur Ermöglichung einer zweckmäßigen und preisgünstigen Erbringung späterer Leistungen, insbesondere für die Instandhaltung von Gebäuden und den Betrieb ihrer technischen Anlagen, gebührt unter sonst gleichwertigen Angeboten, deren preisgünstigstes 300.000 S, bei Leistungen des Baumeistergewerbes jedoch 2.500.000 S nicht übersteigt, bei Preisunterschieden bis zu 5 v.H. über dem sonst preisgünstigsten Angebot den am Ort der Erbringung der Leistung ansässigen Bietern gegenüber auswärtigen Bietern der Vorzug. Die angemessenen Gesamtbaukosten dürfen dadurch jedoch nicht überschritten werden.
(3) Regelungen anderer Länder, die Unternehmer mit dem Sitz in denselben weitergehend bevorzugen, finden gegenüber Bietern aus diesen Ländern sinngemäß Anwendung.
(4) Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind aktenkundig zu machen.
(5) Der Zuschlag darf nicht erteilt werden, solange ein Verfahren auf Überprüfung des Vergabeverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 anhängig gemacht werden kann bzw. anhängig ist.
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