Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheim, Richtlinien
Heime für Pflegekinder
§ 2Fürsorgeerziehungsheime
§ 3Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen
§ 4Lage der Heime
§ 5Raumordnung der Heime
§ 6Schlaf- und Aufenthaltsräume
§ 7Sonstige Räumlichkeit
§ 8Wasserversorgung
§ 9Abwässerbeseitigung
§ 10Sanitäre Anlagen
§ 11Krankenräume
§ 12Küche und Lebensmittelvorratsräume
§ 13Feuerschutz
§ 14Widmung und Bezeichnung der Heime
§ 15Gesundheitsfürsorge
§ 16Heimpersonal
§ 17Heimbetrieb
§ 18Abweichende Vorschriften für besondere Einzelfälle
§ 19§ 20
Antragstellung
§ 21Vorläufige Bewilligung
§ 22Anerkennung als Fürsorgeerziehungsheim
§ 23Anzeigepflicht
§ 24Aufsicht
§ 25Vorwort
Abschnitt I
Anwendungsgebiet
§ 1
§ 1 Heime für Pflegekinder
(1) Heime für Pflegekinder (Pflegekinderheime) im Sinne des § 18 des Gesetzes vom 16. November 1957 (Bgld. JWG.), LGBl. 2/1958, sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, über mehr als zehn Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Sorge um deren Bedürfnisse, die das leibliche Wohl sowie die geistige, seelische und sittliche Entwicklung betreffen, tatsächlich auszuüben (Pflege).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Kinderheime dann keine Anwendung, wenn und insolange diese der Aufsicht der Schulbehörde unterliegen.
(3) Einrichtungen, die Pflege im Sinne des Abs. 1 nicht voll gewährleisten, so insbesondere Krippen, Krabbelstuben, Kindergärten, Horte, Bewahranstalten u.a.m., unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
§ 2
§ 2 Fürsorgeerziehungsheime
Fürsorgeerziehungsheime sind Einrichtungen, die zur Aufnahme von unter Fürsorgeerziehung stehenden Minderjährigen bestimmt sind.
§ 3
§ 3 Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen
Auf Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheime im Sinne der §§ 1 und 2 dieser Verordnung die von öffentlichrechtlichen Körperschaften errichtet und betrieben werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV und die Bestimmungen des § 16 dieser Verordnung keine Anwendung. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnittes II auf diese Heime sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt II.
Vorschriften für Pflegekinderheime
§ 4
§ 4 Lage der Heime
(1) Ein Heim soll nur an Orten errichtet werden, an denen es nicht oder doch nur in geringem Maße der Einwirkung von Abgasen oder störender Geräuschentwicklung industrieller und anderer Erwerbsbetriebe oder des Verkehrs ausgesetzt ist. Es soll auch nicht in unmittelbarer Nähe von Heil-, Pflege- oder Krankenanstalten, Heilstätten, Volksbelustigungsorten, Friedhöfen und Tierhaltungen oder an Hauptverkehrsstraßen liegen.
(2) Jedes Heim muß über eine Anlage verfügen, die den Kindern Gelegenheit zu Spiel, sportlicher Betätigung und Aufenthalt im Freien bietet. Diese Anlage muß tunlichst dem Heim angeschlossen sein oder vom Heim aus leicht erreicht werden können.
§ 5
§ 5 Raumordnung der Heime
Gebäude und Räumlichkeiten müssen den einschlägigen baubehördlichen Bestimmungen entsprechen. Die Räume sind mit den entsprechenden Einrichtungsgegenständen zu versehen und nach den Geschlechtern zu trennen.
§ 6
§ 6 Schlaf- und Aufenthaltsräume
(1) Die Schlafräume müssen geräumig, hell und gut lüftbar sein und sollen nicht mehr als zehn Betten aufweisen. Es soll pro Bett ein Mindestluftraum von 10 m 3 gewährleistet sein. Die Betten sollen in einem entsprechenden Abstand voneinander entfernt sein. Zwischen den Betten ist ein Nachtkästchen oder ein Sessel zur Ablage der Kleider während der Schlafenszeit vorzusehen. Etagenbetten dürfen nicht verwendet werden.
(2) Die Aufenthaltsräume müssen so gestaltet sein, daß sowohl für Arbeit als auch für Spiel genügend Luft, Belichtung und Bewegungsfreiheit gegeben ist. Die lichte Fensterfläche muß ein Sechstel der dazugehörigen Fußbodenfläche betragen. Ein Drittel der Fensterfläche ist zum Lüften einzurichten, womöglich als Kipp- oder Schwingfenster.
(3) Für ausreichende Beheizung der Schlaf und Aufenthaltsräume ist vorzusorgen; die Schlaf- und Aufenthaltsräume sollen einen fußwarmen, leicht reinzuhaltenden Fußboden besitzen. Bei Öfen und Heizkörpern ist eine Schutzvorrichtung anzubringen.
(4) In Säuglingsheimen müssen die Aufenthalts- und Schlafräume überdies mit waschbaren Wänden und Hohlkehlen sowie mit leicht waschbarem Fußboden ausgestattet sein.
§ 7
§ 7 Sonstige Räumlichkeit
(1) In Heimen, in denen die Unterbringung der Garderobe in eigens dazu bestimmten Räumen nicht möglich ist, müssen Kleiderablagen vorgesehen sein. Für jedes Kind hat ein Kasten zur Verfügung zu stehen. Hinreichende Beleuchtung und Belüftung muß gewährleistet sein. Die Wände der Garderoben und Kleiderablagen sind waschbar oder so herzustellen, daß eine Verschmutzung der Kleider wirksam verhindert wird.
(2) Für das Erziehungspersonal sind Einzelzimmer mit fließendem Kalt- und Warmwasser vorzusehen.
(3) Für Besuche der Angehörigen ist ein hiefür geeigneter Raum vorzusehen.
§ 8
§ 8 Wasserversorgung
Für jedes Heim muß vollkommen einwandfreies Wasser in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Soferne das Heim nicht an eine öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat die Heimleitung jährlich einen von einer staatlichen Untersuchungsanstalt erstellten chemischen und bakteriologischen Wasseruntersuchungsbefund unaufgefordert dur zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 9
§ 9 Abwässerbeseitigung
Die Abwässerbeseitigungsanlagen müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen und es dürfen durch die Beseitigung der Abwässer keine bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen gefährdet werden. Hinsichtlich der Abwässerbeseitigungsanlagen muß, je nach Lage des Falles, ein baubehördlicher oder ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vorliegen, soferne die Beseitigung der Abwässer nicht durch Anschluß an eine wasserrechtlich genehmigte Kanalisationsanlage erfolgt.
§ 10
§ 10 Sanitäre Anlagen
Jedes Heim muß mit der erforderlichen Anzahl sanitärer Einrichtungen versehen sein. Es sind grundsätzlich nur Wasserklosette - für Knaben und Mädchen getrennt - vorzusehen, wobei auf je 12 Kinder ein WC, zu entfallen hat. Die Zugänge von den Schlafräumen zu den Klosettanlagen sind mit einer Nachtbeleuchtung zu versehen. Die Wände der sanitären Anlagen und unmittelbar dort, wo Waschbecken montiert werden, sind bis in eine Höhe von 1,50 m, im Badezimmer bis 1,80 m, fugenlos und leicht waschbar herzustellen, womöglich zu verfliesen. Der Fußboden in den genannten Räumen hat den gleichen Anforderungen zu entsprechen (Fliesen- oder Terrazzoboden). Vor den WC`s und Pissoirs sind, nach Geschlechtern getrennt, Vorräume anzuordnen, in denen ein Handwaschbecken zu montieren ist. Der Vorraum muß als Geruchsschleuse ausgebildet sein und muß belüftbar eingerichtet werden.
§ 11
§ 11 Krankenräume
(1) Jedes Heim muß zur Aufnahme erkrankter Kinder bestimmte und geeignete Räume besitzen. Nach Möglichkeit ist ein Isolierzimmer für Infektionskranke vorzusehen. Die Krankenzimmer sind nach Geschlechtern zu trennen und müssen von den Schlaf- und Aufenthaltsräumen abgesondert sein. Sie müssen mit einer eigenen Wasch- und Badegelegenheit und mit eigenem Klosett versehen sein.
(2) Die Krankenräume sollen mit waschbaren Wänden und Hohlkehlen sowie mit leicht waschbaren Fußböden ausgestattet sein.
(3) Die für die erste Hilfeleistung notwendigen Behelfe sind stets bereit zu halten und ebenso wie die zur Verabreichung bereitstehender Medikamente derart zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 12
§ 12 Küche und Lebensmittelvorratsräume
In der Küche, in Lebensmittelvorrats-, Kühl- und Abwaschräumen müssen die Wände auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem waschbaren Belag versehen sein. Der Fußboden muß für Ungeziefer jeder Art undurchdringbar und leicht waschbar sein.
§ 13
§ 13 Feuerschutz
(1) In jedem Stockwerk ist eine entsprechende Anzahl von Feuerschutzgeräten anzubringen, die stets in gebrauchsfertigem Zustand zu halten sind.
(2) Die Heimleitung hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß das Heim bei Feuersgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann.
§ 14
§ 14 Widmung und Bezeichnung der Heime
(1) Die Bezeichnung des Heimes muß mit seinem Zweck übereinstimmen. Das Heim darf nur die im Bewilligungsbescheid genannte Bezeichnung führen, aus der der private Charakter des Heimes ersichtlich sein muß. Jede Änderung der Bezeichnung bedarf einer neuerlichen Genehmigung.
(2) Säuglingsheime dürfen nicht gleichzeitig anderen Heimzwecken gewidmet werden. Die Verbindung eines Säuglingsheimes mit einem Kleinkinderheim ist jedoch zulässig.
(3) Überhaupt ist die Verwendung des Heimes zu anderen als den der Widmung entsprechenden Zwecken unstatthaft. Es ist darum auch betriebsfremden Personen (Privatparteien) das Wohnen innerhalb des Heimbereiches nicht zu gestatten.
§ 15
§ 15 Gesundheitsfürsorge
(1) Für jedes Heim muß ärztliche Hilfe sichergestellt sein.
(2) Die Heimkinder müssen beim Heimeintritte, während des Heimaufenthaltes mindestens vierteljährlich - Säuglinge und Kleinkinder jedoch in angemessenen kürzeren Zeitabständen - und beim Heimaustritte gewogen, gemessen und ärztlich untersucht werden. Über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen, Wiegungen und Messungen sind Aufzeichnungen zu führen und unter Verschluß im Heim aufzubewahren.
(3) Für jedes Kind ist bei Aufnahme ein ärztliches Attest (Infektionsfreiheitsschein) zu verlangen, aus welchem hervorgeht, daß innerhalb sechs Wochen vor der Heimunterbringung beim Kind oder bei den Personen seiner engsten Umgebung keine Infektionskrankheit vorlag.
(4) Jeder Sterbefall, jede Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes wie auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsabteilung) unter Angabe des Namens und des Alters des Betroffenen und allenfalls auch der Krankheitsbezeichnung anzuzeigen. Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit oder des Verdachtes einer solchen, sind die vom zuständigen Amtsarzt, in dessen Auftrag oder vom Gemeindearzt im Sinne des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 1955 (LGBl. 17) getroffenen Anordnungen genauestens zu befolgen.
(5) Für eine entsprechende Pflege erkrankter, im Krankenzimmer untergebrachter Kinder, deren Beaufsichtigung und für einen ihrem Zustande angemessene Beschäftigung ist Sorge zu tragen.
(6) Bei Tierhaltung im Bereiche des Heimes ist zu gewährleisten, daß eine Gefährdung von Menschen durch Krankheitsübertragung nicht stattfinden kann.
§ 16
§ 16 Heimpersonal
(1) Das im Heim verwendete Personal muß einen guten Leumund und außer der körperlichen, geistigen und sittlichen Eignung eine entsprechende Berufsausbildung besitzen.
(2) Als entsprechend gilt jede Ausbildung, die zur Ausübung des Berufes als Lehrer, Erzieher, Fürsorger(in), Kindergärtnerin oder Hortner(in) berechtigt. Zur verantwortlichen unmittelbaren Betreuung von Pflegekindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen, abgesehen von Aerzten (Aerztinnen), nur solche Säuglingsschwestern oder Krankenpflegerinnen verwendet werden, die zur Ausübung dieser Berufe in Österreich berechtigt sind.
(3) Das Erziehungspersonal muß in der Lage sein, den Heimkindern bei der Bewältigung ihrer Schulaufgabe angemessene Hilfe zu bieten.
(4) Als Leiter eines Heimes darf nur bestellt werden, wer den Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 genügt und eine mehrjährige Praxis nach Abschluß einer Berufsausbildung im Sinne des Abs. 2 aufzuweisen hat.
(5) Im Heim dürfen nur Personen beschäftigt werden, deren körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wurde. Die amtsärztliche Untersuchung hat in jedem Fall im Umfange des § 4 des Bazillenausscheidergesetzes (BGBl. Nr. 153/1945) zu erfolgen. Soweit nicht Wiederholungsuntersuchungen schon nach dem Bazillenausscheidergesetz und den hiezu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben sind, sind die amtsärztlichen Untersuchungen im Umfange des § 4 leg. cit. in Zeitabständen von je 12 Monaten zu wiederholen.
(6) Bei dem Erziehungs- und Hauspersonal übernimmt der Heimleiter die Überprüfung der Personaldokumente und trägt für das Zutreffen der Bedingungen die Verantwortung.
§ 17
§ 17 Heimbetrieb
(1) Der Heimerhalter ist dafür verantwortlich, daß während des Heimbetriebes entweder der Heimleiter (die Heimleiterin) selbst oder ein mit der Leitung des Heimes vertrauter, geeigneter Stellvertreter anwesend ist.
(2) Um eine einwandreie und pädagogische Betreuung zu gewährleisten, dürfen die einzelnen Gruppen nicht mehr als zwanzig, höchstens aber 25 Kinder umfassen.Falls es sich jedoch um behinderte Kinder handelt, müssen die Gruppen entsprechend kleiner sein.
Die dem Heim anvertrauten Kinder sind nach sittlichen Grundsätzen und allgemein anerkannten pädagogischen Erkenntnissen zu Ordnung, Rechtlichkeit und sozialem Denken zu erziehen und pfleglich zu betreuen.
(3) Körperliche Züchtigung oder entehrende Strafen sind verboten.
§ 18
§ 18 Abweichende Vorschriften für besondere Einzelfälle
Die Landesregierung kann unter steter Bedachtnahme auf das Wohl der Pflegekinder von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichend an Heime strengere Anforderungen stellen oder von einzelnen Erfordernissen dieses Abschnittes Nachricht erteilen, wenn sich dies zur Erreichung des Heimzweckes im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles als notwendig erweist.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für Fürsorgeerziehungsheime
§ 19
§ 19
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes II gelten sinngemäß auch für Fürsorgeerziehungsheime.
(2) Sind Fürsorgeerziehungsheime auch zur Aufnahme von Minderjährigen über 14 Jahren bestimmt, muß den Minderjährigen die Möglichkeit einer Berufsausbildung geboten werden.
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen
§ 20
§ 20 Antragstellung
(1) Unter Errichtung wird sowohl die Verwendung eines neu aufgeführten Gebäudes als auch die Adaptierung schon bestehender Gebäude zum Zwecke der Verwendung als Heim verstanden.
(2) Die Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Heimes sind beim Amte der Landesregierung einzubringen.
(3) Diese Anträge haben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß;
b) Nachweis über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse;
c) Angaben über die Bezeichnung und Zweckbestimmung des Heimes, das Fassungsvermögen und die beabsichtigte Raumausnützung;
d) Angaben über Zahl und Art der im Heim befindlichen oder geplanten sanitären Einrichtungen und Anlagen;
e) Angaben über die Art der Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung;
f) Angaben über die dem Heim zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportplätze im Freien.
(4) Den Anträgen sind insbesondere beizufügen:
a) bei Bestandsverhältnissen eine Abschrift des Bestandsvertrages;
b) bei neu zu erbauenden Objekten, bei Auf- und Zubauten die Baupläne und ein Lageplan;
c) ein von einer staatlichen Untersuchungsanstalt, ausgestellter Wasseruntersuchungsbefund, der nicht älter als ein Jahr sein darf, soferne das Heim nicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist;
d) die für das Heim verbindliche Heimordnung.
(5) Die Bewilligung zur Errichtung des Heimes darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnit II und III und auf Grund des § 18 dieser Verordnung etwa geforderten besonderen Voraussetzungen gesichert erscheint.
(6) Die Bewilligung zum Betriebe eines Heimes darf nur nach durchgeführtem Lokalaugenschein und nur dann erteilt werden, wenn die Bedingungen der Errichtungsbewilligung (Abs. 5) erfüllt sind.
§ 21
§ 21 Vorläufige Bewilligung
(1) In Bescheiden, mit denen eine vorläufige Bewilligung erteilt, wird, sind die Maßnahmen genau zu bezeichnen, die innerhalb der festzusetzenden Frist durchzuführen sind.
(2) Soll für dasselbe Heim nach Ablauf der vorläufigen Bewilligung aus wichtigen Gründen eine weitere vorläufige Bewilligung erteilt werden, ist die einzuräumende Frist so zu bemessen, daß die zusammengerechneten Fristen aus allen für dasselbe Heim erteilten vorläufigen Bewilligungen den Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
§ 22
§ 22 Anerkennung als Fürsorgeerziehungsheim
(1) Die Anerkennung eines Heimes der freien Jugendwohlfahrtspflege als Fürsorgeerziehungsheim setzt voraus, daß es den Bestimmungen der Abschnitte II und III nach Maßgabe der nach § 16 dieser Verordnung an das Heim zu stellenden besonderen Anforderungen oder Erleichterungen entspricht und dies im Wege eines Lokalaugenscheines festgestellt wird.
(2) Bei der Bewerbung um die Anerkennung als Fürsorgeerziehungsheim ist im Sinne des § 20 dieser Verordnung ein Antrag beim Amte der Landesregierung einzubringen, der die im § 20 Abs. 3 bezeichneten Angaben und Nachweise enthalten muß, soferne das Heim nicht schon eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 6 dieser Verordnung besitzt.
Der Antrag hat auch Angaben darüber zu enthalten, in welcher Weise für die Berufsausbildung der Minderjährigen Vorsorge getroffen ist.
§ 23
§ 23 Anzeigepflicht
Von dem für die Führung eines Heimes jeweils Verantwortlichen sind der Landesregierung anzuzeigen:
a) jede bauliche Umgestaltung des Heimes, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung (§ 20 Abs. 6) oder Anerkennung (§ 22) zugrundegelegten Zustandes herbeigeführt wird;
b) jede Veränderung in der Raumordnung, des Fassuungsvermögens oder der Widmung des Heimes, wenn dadurch eine Abweichung von dem der Bewilligung (§ 20 Abs. 6) oder Anerkennung (§ 22) zugrundegelegten Zustandes bewirkt wird;
c) jede Änderung der Bezeichnung des Heimes und der Heimordnung;
d) jeder Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters des Heimes unter Angabe seiner fachlichen Ausbildung und Praxis;
e) jede Schließung des Heimes auf eine vier Wochen übersteigende Dauer; es sei denn, die vorübergehende Schließung erfolgt auf Grund sanitätspolizeilicher Vorschriften.
§ 24
§ 24 Aufsicht
(1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes haben sich die Organe der Landesregierung mindestens einmal jährlich zu überzeugen, ob die der seinerzeitigen Bewilligung oder Anerkennung zugrundegelegten Tatsachen noch fortbestehen und sonst keine Umstände eingetreten sind, die eine Gefährdung der dem Heim zur Pflege anvertrauten Minderjährigen besorgen lassen.
(2) Werden anläßlich der Aufsichtsausübung Mängel festgestellt, die für die Minderjährigen Gefahren in sich schließen, kann dem verantwortlichen Leiter des Heimes eine angemessene Frist zu deren Behebung gesetzt werden. Sind nach Ablauf der Frist die festgestellten Mängel nicht behoben, ohne daß hiefür wichtige Gründe vorliegen, ist die erteilte Bewilligung oder Anerkennung zu widerrufen.
Abschnitt V
Übergangsvorschriften
§ 25
§ 25
(1) Die verantwortlichen Leiter von Heimen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits betrieben werden, haben innerhalb von drei Monaten nach Inrafttreten dieser Verordnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 20 den Antrag auf Bewilligung zum Betriebe eines Pflegekinderheimes einzubringen.
(2) Die Bewilligung zum Betriebe eines Pflegekinderheimes darf nur erteilt werden, wenn nach durchgeführtem Lokalaugenschein das Vorhandensein der Voraussetzungen nach den Abschnitten II und III nach Maßgabe der an das Heim gemäß § 18 dieser Verordnung zu stellenden besonderen Anforderungen beziehungsweise Erleichterungen festgestellt wurde.