(1) In Heimen, in denen die Unterbringung der Garderobe in eigens dazu bestimmten Räumen nicht möglich ist, müssen Kleiderablagen vorgesehen sein. Für jedes Kind hat ein Kasten zur Verfügung zu stehen. Hinreichende Beleuchtung und Belüftung muß gewährleistet sein. Die Wände der Garderoben und Kleiderablagen sind waschbar oder so herzustellen, daß eine Verschmutzung der Kleider wirksam verhindert wird.
(2) Für das Erziehungspersonal sind Einzelzimmer mit fließendem Kalt- und Warmwasser vorzusehen.
(3) Für Besuche der Angehörigen ist ein hiefür geeigneter Raum vorzusehen.
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