(1) Die verantwortlichen Leiter von Heimen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits betrieben werden, haben innerhalb von drei Monaten nach Inrafttreten dieser Verordnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 20 den Antrag auf Bewilligung zum Betriebe eines Pflegekinderheimes einzubringen.
(2) Die Bewilligung zum Betriebe eines Pflegekinderheimes darf nur erteilt werden, wenn nach durchgeführtem Lokalaugenschein das Vorhandensein der Voraussetzungen nach den Abschnitten II und III nach Maßgabe der an das Heim gemäß § 18 dieser Verordnung zu stellenden besonderen Anforderungen beziehungsweise Erleichterungen festgestellt wurde.
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