(1) Heime für Pflegekinder (Pflegekinderheime) im Sinne des § 18 des Gesetzes vom 16. November 1957 (Bgld. JWG.), LGBl. 2/1958, sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, über mehr als zehn Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Sorge um deren Bedürfnisse, die das leibliche Wohl sowie die geistige, seelische und sittliche Entwicklung betreffen, tatsächlich auszuüben (Pflege).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Kinderheime dann keine Anwendung, wenn und insolange diese der Aufsicht der Schulbehörde unterliegen.
(3) Einrichtungen, die Pflege im Sinne des Abs. 1 nicht voll gewährleisten, so insbesondere Krippen, Krabbelstuben, Kindergärten, Horte, Bewahranstalten u.a.m., unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
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