(1) Die Schlafräume müssen geräumig, hell und gut lüftbar sein und sollen nicht mehr als zehn Betten aufweisen. Es soll pro Bett ein Mindestluftraum von 10 m 3 gewährleistet sein. Die Betten sollen in einem entsprechenden Abstand voneinander entfernt sein. Zwischen den Betten ist ein Nachtkästchen oder ein Sessel zur Ablage der Kleider während der Schlafenszeit vorzusehen. Etagenbetten dürfen nicht verwendet werden.
(2) Die Aufenthaltsräume müssen so gestaltet sein, daß sowohl für Arbeit als auch für Spiel genügend Luft, Belichtung und Bewegungsfreiheit gegeben ist. Die lichte Fensterfläche muß ein Sechstel der dazugehörigen Fußbodenfläche betragen. Ein Drittel der Fensterfläche ist zum Lüften einzurichten, womöglich als Kipp- oder Schwingfenster.
(3) Für ausreichende Beheizung der Schlaf und Aufenthaltsräume ist vorzusorgen; die Schlaf- und Aufenthaltsräume sollen einen fußwarmen, leicht reinzuhaltenden Fußboden besitzen. Bei Öfen und Heizkörpern ist eine Schutzvorrichtung anzubringen.
(4) In Säuglingsheimen müssen die Aufenthalts- und Schlafräume überdies mit waschbaren Wänden und Hohlkehlen sowie mit leicht waschbarem Fußboden ausgestattet sein.
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