Die Landesregierung kann unter steter Bedachtnahme auf das Wohl der Pflegekinder von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichend an Heime strengere Anforderungen stellen oder von einzelnen Erfordernissen dieses Abschnittes Nachricht erteilen, wenn sich dies zur Erreichung des Heimzweckes im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles als notwendig erweist.
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