(1) Unter Errichtung wird sowohl die Verwendung eines neu aufgeführten Gebäudes als auch die Adaptierung schon bestehender Gebäude zum Zwecke der Verwendung als Heim verstanden.
(2) Die Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Heimes sind beim Amte der Landesregierung einzubringen.
(3) Diese Anträge haben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß;
b) Nachweis über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse;
c) Angaben über die Bezeichnung und Zweckbestimmung des Heimes, das Fassungsvermögen und die beabsichtigte Raumausnützung;
d) Angaben über Zahl und Art der im Heim befindlichen oder geplanten sanitären Einrichtungen und Anlagen;
e) Angaben über die Art der Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung;
f) Angaben über die dem Heim zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportplätze im Freien.
(4) Den Anträgen sind insbesondere beizufügen:
a) bei Bestandsverhältnissen eine Abschrift des Bestandsvertrages;
b) bei neu zu erbauenden Objekten, bei Auf- und Zubauten die Baupläne und ein Lageplan;
c) ein von einer staatlichen Untersuchungsanstalt, ausgestellter Wasseruntersuchungsbefund, der nicht älter als ein Jahr sein darf, soferne das Heim nicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist;
d) die für das Heim verbindliche Heimordnung.
(5) Die Bewilligung zur Errichtung des Heimes darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnit II und III und auf Grund des § 18 dieser Verordnung etwa geforderten besonderen Voraussetzungen gesichert erscheint.
(6) Die Bewilligung zum Betriebe eines Heimes darf nur nach durchgeführtem Lokalaugenschein und nur dann erteilt werden, wenn die Bedingungen der Errichtungsbewilligung (Abs. 5) erfüllt sind.
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