(1) Für jedes Heim muß ärztliche Hilfe sichergestellt sein.
(2) Die Heimkinder müssen beim Heimeintritte, während des Heimaufenthaltes mindestens vierteljährlich - Säuglinge und Kleinkinder jedoch in angemessenen kürzeren Zeitabständen - und beim Heimaustritte gewogen, gemessen und ärztlich untersucht werden. Über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen, Wiegungen und Messungen sind Aufzeichnungen zu führen und unter Verschluß im Heim aufzubewahren.
(3) Für jedes Kind ist bei Aufnahme ein ärztliches Attest (Infektionsfreiheitsschein) zu verlangen, aus welchem hervorgeht, daß innerhalb sechs Wochen vor der Heimunterbringung beim Kind oder bei den Personen seiner engsten Umgebung keine Infektionskrankheit vorlag.
(4) Jeder Sterbefall, jede Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes wie auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsabteilung) unter Angabe des Namens und des Alters des Betroffenen und allenfalls auch der Krankheitsbezeichnung anzuzeigen. Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit oder des Verdachtes einer solchen, sind die vom zuständigen Amtsarzt, in dessen Auftrag oder vom Gemeindearzt im Sinne des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 1955 (LGBl. 17) getroffenen Anordnungen genauestens zu befolgen.
(5) Für eine entsprechende Pflege erkrankter, im Krankenzimmer untergebrachter Kinder, deren Beaufsichtigung und für einen ihrem Zustande angemessene Beschäftigung ist Sorge zu tragen.
(6) Bei Tierhaltung im Bereiche des Heimes ist zu gewährleisten, daß eine Gefährdung von Menschen durch Krankheitsübertragung nicht stattfinden kann.
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