(1) Das im Heim verwendete Personal muß einen guten Leumund und außer der körperlichen, geistigen und sittlichen Eignung eine entsprechende Berufsausbildung besitzen.
(2) Als entsprechend gilt jede Ausbildung, die zur Ausübung des Berufes als Lehrer, Erzieher, Fürsorger(in), Kindergärtnerin oder Hortner(in) berechtigt. Zur verantwortlichen unmittelbaren Betreuung von Pflegekindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen, abgesehen von Aerzten (Aerztinnen), nur solche Säuglingsschwestern oder Krankenpflegerinnen verwendet werden, die zur Ausübung dieser Berufe in Österreich berechtigt sind.
(3) Das Erziehungspersonal muß in der Lage sein, den Heimkindern bei der Bewältigung ihrer Schulaufgabe angemessene Hilfe zu bieten.
(4) Als Leiter eines Heimes darf nur bestellt werden, wer den Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 genügt und eine mehrjährige Praxis nach Abschluß einer Berufsausbildung im Sinne des Abs. 2 aufzuweisen hat.
(5) Im Heim dürfen nur Personen beschäftigt werden, deren körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wurde. Die amtsärztliche Untersuchung hat in jedem Fall im Umfange des § 4 des Bazillenausscheidergesetzes (BGBl. Nr. 153/1945) zu erfolgen. Soweit nicht Wiederholungsuntersuchungen schon nach dem Bazillenausscheidergesetz und den hiezu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben sind, sind die amtsärztlichen Untersuchungen im Umfange des § 4 leg. cit. in Zeitabständen von je 12 Monaten zu wiederholen.
(6) Bei dem Erziehungs- und Hauspersonal übernimmt der Heimleiter die Überprüfung der Personaldokumente und trägt für das Zutreffen der Bedingungen die Verantwortung.
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