(1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes haben sich die Organe der Landesregierung mindestens einmal jährlich zu überzeugen, ob die der seinerzeitigen Bewilligung oder Anerkennung zugrundegelegten Tatsachen noch fortbestehen und sonst keine Umstände eingetreten sind, die eine Gefährdung der dem Heim zur Pflege anvertrauten Minderjährigen besorgen lassen.
(2) Werden anläßlich der Aufsichtsausübung Mängel festgestellt, die für die Minderjährigen Gefahren in sich schließen, kann dem verantwortlichen Leiter des Heimes eine angemessene Frist zu deren Behebung gesetzt werden. Sind nach Ablauf der Frist die festgestellten Mängel nicht behoben, ohne daß hiefür wichtige Gründe vorliegen, ist die erteilte Bewilligung oder Anerkennung zu widerrufen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise