(1) In Bescheiden, mit denen eine vorläufige Bewilligung erteilt, wird, sind die Maßnahmen genau zu bezeichnen, die innerhalb der festzusetzenden Frist durchzuführen sind.
(2) Soll für dasselbe Heim nach Ablauf der vorläufigen Bewilligung aus wichtigen Gründen eine weitere vorläufige Bewilligung erteilt werden, ist die einzuräumende Frist so zu bemessen, daß die zusammengerechneten Fristen aus allen für dasselbe Heim erteilten vorläufigen Bewilligungen den Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
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