(1) Die Anerkennung eines Heimes der freien Jugendwohlfahrtspflege als Fürsorgeerziehungsheim setzt voraus, daß es den Bestimmungen der Abschnitte II und III nach Maßgabe der nach § 16 dieser Verordnung an das Heim zu stellenden besonderen Anforderungen oder Erleichterungen entspricht und dies im Wege eines Lokalaugenscheines festgestellt wird.
(2) Bei der Bewerbung um die Anerkennung als Fürsorgeerziehungsheim ist im Sinne des § 20 dieser Verordnung ein Antrag beim Amte der Landesregierung einzubringen, der die im § 20 Abs. 3 bezeichneten Angaben und Nachweise enthalten muß, soferne das Heim nicht schon eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 6 dieser Verordnung besitzt.
Der Antrag hat auch Angaben darüber zu enthalten, in welcher Weise für die Berufsausbildung der Minderjährigen Vorsorge getroffen ist.
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