(1) Jedes Heim muß zur Aufnahme erkrankter Kinder bestimmte und geeignete Räume besitzen. Nach Möglichkeit ist ein Isolierzimmer für Infektionskranke vorzusehen. Die Krankenzimmer sind nach Geschlechtern zu trennen und müssen von den Schlaf- und Aufenthaltsräumen abgesondert sein. Sie müssen mit einer eigenen Wasch- und Badegelegenheit und mit eigenem Klosett versehen sein.
(2) Die Krankenräume sollen mit waschbaren Wänden und Hohlkehlen sowie mit leicht waschbaren Fußböden ausgestattet sein.
(3) Die für die erste Hilfeleistung notwendigen Behelfe sind stets bereit zu halten und ebenso wie die zur Verabreichung bereitstehender Medikamente derart zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
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