(1) Die Bezeichnung des Heimes muß mit seinem Zweck übereinstimmen. Das Heim darf nur die im Bewilligungsbescheid genannte Bezeichnung führen, aus der der private Charakter des Heimes ersichtlich sein muß. Jede Änderung der Bezeichnung bedarf einer neuerlichen Genehmigung.
(2) Säuglingsheime dürfen nicht gleichzeitig anderen Heimzwecken gewidmet werden. Die Verbindung eines Säuglingsheimes mit einem Kleinkinderheim ist jedoch zulässig.
(3) Überhaupt ist die Verwendung des Heimes zu anderen als den der Widmung entsprechenden Zwecken unstatthaft. Es ist darum auch betriebsfremden Personen (Privatparteien) das Wohnen innerhalb des Heimbereiches nicht zu gestatten.
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