(1) Die Bestimmungen des Abschnittes II gelten sinngemäß auch für Fürsorgeerziehungsheime.
(2) Sind Fürsorgeerziehungsheime auch zur Aufnahme von Minderjährigen über 14 Jahren bestimmt, muß den Minderjährigen die Möglichkeit einer Berufsausbildung geboten werden.
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