Auf Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheime im Sinne der §§ 1 und 2 dieser Verordnung die von öffentlichrechtlichen Körperschaften errichtet und betrieben werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV und die Bestimmungen des § 16 dieser Verordnung keine Anwendung. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnittes II auf diese Heime sinngemäß anzuwenden.
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