Von dem für die Führung eines Heimes jeweils Verantwortlichen sind der Landesregierung anzuzeigen:
a) jede bauliche Umgestaltung des Heimes, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung (§ 20 Abs. 6) oder Anerkennung (§ 22) zugrundegelegten Zustandes herbeigeführt wird;
b) jede Veränderung in der Raumordnung, des Fassuungsvermögens oder der Widmung des Heimes, wenn dadurch eine Abweichung von dem der Bewilligung (§ 20 Abs. 6) oder Anerkennung (§ 22) zugrundegelegten Zustandes bewirkt wird;
c) jede Änderung der Bezeichnung des Heimes und der Heimordnung;
d) jeder Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters des Heimes unter Angabe seiner fachlichen Ausbildung und Praxis;
e) jede Schließung des Heimes auf eine vier Wochen übersteigende Dauer; es sei denn, die vorübergehende Schließung erfolgt auf Grund sanitätspolizeilicher Vorschriften.
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