(1) Ein Heim soll nur an Orten errichtet werden, an denen es nicht oder doch nur in geringem Maße der Einwirkung von Abgasen oder störender Geräuschentwicklung industrieller und anderer Erwerbsbetriebe oder des Verkehrs ausgesetzt ist. Es soll auch nicht in unmittelbarer Nähe von Heil-, Pflege- oder Krankenanstalten, Heilstätten, Volksbelustigungsorten, Friedhöfen und Tierhaltungen oder an Hauptverkehrsstraßen liegen.
(2) Jedes Heim muß über eine Anlage verfügen, die den Kindern Gelegenheit zu Spiel, sportlicher Betätigung und Aufenthalt im Freien bietet. Diese Anlage muß tunlichst dem Heim angeschlossen sein oder vom Heim aus leicht erreicht werden können.
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