Die Abwässerbeseitigungsanlagen müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen und es dürfen durch die Beseitigung der Abwässer keine bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen gefährdet werden. Hinsichtlich der Abwässerbeseitigungsanlagen muß, je nach Lage des Falles, ein baubehördlicher oder ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vorliegen, soferne die Beseitigung der Abwässer nicht durch Anschluß an eine wasserrechtlich genehmigte Kanalisationsanlage erfolgt.
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