(1) Der Heimerhalter ist dafür verantwortlich, daß während des Heimbetriebes entweder der Heimleiter (die Heimleiterin) selbst oder ein mit der Leitung des Heimes vertrauter, geeigneter Stellvertreter anwesend ist.
(2) Um eine einwandreie und pädagogische Betreuung zu gewährleisten, dürfen die einzelnen Gruppen nicht mehr als zwanzig, höchstens aber 25 Kinder umfassen.Falls es sich jedoch um behinderte Kinder handelt, müssen die Gruppen entsprechend kleiner sein.
Die dem Heim anvertrauten Kinder sind nach sittlichen Grundsätzen und allgemein anerkannten pädagogischen Erkenntnissen zu Ordnung, Rechtlichkeit und sozialem Denken zu erziehen und pfleglich zu betreuen.
(3) Körperliche Züchtigung oder entehrende Strafen sind verboten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise