Vorwort
Beibringung von Tierpässen
§ 1 § 1
1. Wiederkäuer, Einhufer und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Tierpässen gedeckt sind.
2. Der Mangel eines Tierpasses sowie Unrichtigkeiten desselben, insbesondere Mängel in der Übereinstimmung der Stückzahl und der Merkmale der Tiere schließt die sofortige Zulassung solcher Tiere zur Beförderung mit der Eisenbahn, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen aus.
3. Tiere, die ohne oder mit mangelhaften Tierpässen angetroffen werden, sind auf Kosten der Tierbesitzer einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und nur dann, wenn sie seuchenunbedenklich und auch nach ihrer Herkunft als unverdächtig befunden werden, unter Ausstellung neuer Tierpässe, auf denen dieser Sachverhalt zu vermerken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehre zuzulassen.
§ 2
§ 2
Von der Beibringung der Tierpässe sind befreit:
1. Stechvieh (Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine), das zur Schlachtung in Schlachtstätten gebracht wird, die vom Herkunftsorte der Tiere nicht weiter als 5 km entfernt sind.
2. Alle im Eigentum der Bundespolizei stehenden Einhufer.
3. Alle Tiere, die zu den Ständen der Bundespferdezuchtanstalten
einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Anstaltstierarzte ausgestellten und vom Leiter der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind. Diese Bescheinigung muß Namen und Ort der Anstalt, Zahl, Gattung, genaue Beschreibung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestätigung enthalten, daß die Tiere gesund sind und keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen, sie zur Beförderung und zum Verkehr zuzulassen.
4. Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Reiterspiele sowie die Begleittiere dieser Pferde, wenn durch einen zur Ausfertigung von Bescheinigungen ermächtigten Klub die vorerwähnte Zweckbestimmung der Pferde nachgewiesen wird.
5. Zirkustiere, einschließlich ihrer Begleittiere, die der Gattung der Wiederkäuer, Einhufer und Schweine angehören, wenn die Tiere abgesondert von den anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tiere befördert, von der Ausladestation unmittelbar in den Bestimmungsort gebracht werden. In diesen Fällen hat anstatt der Tierpässe ein Verzeichnis zu treten, in dem vom Verfrächter unter fortlaufender Zahl der Name und Wohnort des Tierbesitzers, die Gesamtzahl der Tiere, deren genaue Beschreibung und die genaue Angabe ihrer besonderen Merkmale und in der Spalte “Anmerkungen” etwaige Abgänge oder Zuwachs ersichtlich zu machen sind.
Tierärztliche Untersuchung
§ 3 § 3
Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 von den vom Landeshauptmann vom Burgenland bestellten Tierärzten zu untersuchen.
§ 4
§ 4
1. Im Viehverkehr innerhalb des Burgenlandes unterliegen Wiederkäuer, Einhufer und Schweine der tierärztlichen Untersuchung bei der Einladung und bei der Ausladung, wenn der Bestimmungsort mehr als 250 Weg-Kilometer von der Einladestelle entfernt liegt.
2. Innerhalb einer Entfernung von 250 Weg-Kilometern ist die tierärztliche Untersuchung nur bei der Einladung oder bei der Ausladung erforderlich.
§ 5
§ 5
Von der Einladeuntersuchung sind befreit:
1. Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die von tierärztlich überwachten burgenländischen Märkten, Ausstellungen, Tierschauen und ähnlichen Veranstaltungen kommen und im Marktorte oder in der diesem zunächst gelegenen Einladestelle verladen werden. Der Nachweis dieser Herkunft muß durch Tierpässe erbracht werden, die den amtlichen Stempel und den Tag der Veranstaltung des Marktes, der Ausstellung, usw., wie auch den Vermerk über die dort vorgenommene tierärztliche Untersuchung tragen. Diese Untersuchung gilt in diesen Fällen als Einladeuntersuchung. Für Tiere, auf deren Tierpässen obiger Nachweis fehlt, wie auch für Tiere, die nicht am Tage der Veranstaltung verladen werden, entfällt diese Ausnahme. Die Ausladeuntersuchung richtet sich nach den Bestimmungen des § 4 Pkt. 1 und 2.
2. Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die in ein öffentliches, unter tierärztlicher Aufsicht stehendes Schlachthaus oder nach einem Schlachtvieh- oder Stechviehmarkte bestimmt sind.
3. Stechvieh (Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine), wenn es nach Schlachtstätten verladen wird, die im gleichen Verwaltungsbezirke, wie der Herkunftsort der Tiere liegen. Die tierärztliche Untersuchung des Stechviehs hat im Bestimmungsorte zu erfolgen.
4. Alle im § 2 Pkt. 2, 3 und 4 angeführten Tiere sind, wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen vorliegen, von der Ein- und Ausladeuntersuchung befreit.
5. Zirkustiere sind, wenn nach den Bestimmungen nach § 2 Pkt. 5 entsprochen ist, von der Einladeuntersuchung befreit. Der Ausladeuntersuchung unterliegen sie nur bei der Ausladung im ersten Gastspielorte, der Zirkusunternehmung im Burgenlande, bei weiteren Ausladungen innerhalb des Landes entfallen die Untersuchungen.
§ 6
§ 6
1. Im Viehverkehre mit anderen Bundesländern sind alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus dem Burgenlande nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern in das Burgenland eingeführten Transporte obiger Art bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen.
2. Ungeachtet der vorangehenden Vorschrift (Pkt. 1) sind die im § 2 Pkt. 2, 3, 4 und 5, wie auch die im § 5 Pkt. 1, 2 und 5 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, von der Einladeuntersuchung und die im § 2 Pkt. 2, 3 und 4 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladeuntersuchung befreit.
§ 7
§ 7
1. Alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Einladung, alle aus dem Auslande eintreffenden Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Ausladung amtstierärztlich zu untersuchen.
2. Die Vorschriften über die grenztierärztliche Untersuchung der aus dem Auslande eintreffenden Tiertransporte werden durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 8
§ 8
1. In allen wegen Wutkrankheit gesperrten Gebieten ist die Aus- und Einfuhr von Hunden und Katzen verboten.
2. Hunde und Katzen dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn und mit Kraftfahrzeugen, die dem öffentlichen Verkehre dienen, nur dann angenommen werden, wenn sie mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gedeckt sind.
§ 9
§ 9
1. Die Untersuchung der Tiere hat der zuständige, amtlich bestellte Tierarzt oder dessen Stellvertreter am Orte der Ein- oder Ausladung durchzuführen. Die Untersuchung hat in der Regel bei Tageslicht zu erfolgen. Ausnahmsweise darf die Untersuchung bei künstlichem Lichte vorgenommen werden, wenn es eine ordnungsgemäße Untersuchung verbürgt. Die vorgenommene Untersuchung ist auf der Rückseite der Tierpässe mit dem amtlichen Untersuchungsstempel zu bestätigen.
2. Die rechtzeitige Verständigung des zuständigen Untersuchungstierarztes obliegt dem Versender oder dem Empfänger.
3. Tierbesitzer und Tierbegleiter sind verpflichtet, jede zur Ermöglichung der Untersuchung der Tiere notwendige Unterstützung nach Weisung des Untersuchungstierarztes zu leisten.
§ 10
§ 10
1. Der Landeshauptmann kann, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern, die unter den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführten Erleichterungen zeitweilig außer Kraft setzen.
2. Dem Landeshauptmann bleibt es weiters vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung auch auf andere Tiergattungen als Wiederkäufer, Einhufer und Schweine auszudehnen, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern.
Ein- und Ausladung
§ 11 § 11
1. Im Eisenbahnverkehr darf die Ein- und Ausladung der Tiere nur in den im Einvernehmen mit dem zuständigen Verkehrsamte bestimmten Bahnhöfen erfolgen;
a) Linie Parndorf - Kittsee: Neudorf, Gattendorf, Pama, Kittsee.
b) Linie Bruck a. d. L. Hbf. - Hegyeshalom: Bruck a. d. L. Hbf., Parndorf, Zurndorf, Nickelsdorf.
c) Linie Neusiedl a.S. - Pamhagen: Gols, Mönchhof-Halbturn, Frauenkirchen, St. Andrä i. Bgld., Wallern i. Bgld., Pamhagen.
d) Linie Parndorf - Wulkaprodersdorf: Neusiedl am See, Breitenbrunn, Purbach am Neusiedlersee, Oggau, Schützen am Gebirge, Eisenstadt.
e) Linie Ebenfurth - Sopron (Ödenburg): Neufeld an der Leitha, Müllendorf, Wulkaprodersdorf.
f) Linie Wr. Neustadt - Sopron (Oedenburg): Neudörfl, Sauerbrunn, Wiesen-Sigleß, Mattersburg, Marz-Rohrbach, Loipersbach-Schattendorf.
g) Linie Sopron (Oedenburg) - Köszeg (Güns): Deutschkreutz, Neckenmarkt-Horitschon, Lackenbach, Markt St. Martin, Stoob, Oberpullendorf, Oberloisdorf, Rattersdorf-Liebing.
h) Linie Pinkafeld - Rechnitz: Pinkafeld, Oberwart, Rotenturm a. d. P., Großpetersdorf, Schachendorf, Rechnitz.
i) Linie Oberwart - Oberschützen: Bad-Tatzmannsdorf, Oberschützen.
j) Linie Fehring - St. Gotthard: Jennersdorf
2. In anderen Bahnhöfen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein- und ausgeladen werden, wenn diese Bahnhöfe mit den ordentlichen Einrichtungen versehen sind.
§ 12
§ 12
Im Kraftfahrzeugverkehre kann die Ein- und Ausladung der Tiere in allen Orten stattfinden, die vom zuständigen Untersuchungstierarzte verkehrstechnisch leicht erreichbar sind. Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
§ 13
§ 13
Im Luftverkehre gelten sinngemäß die in den §§ 14, 15 und 16 angeführten allgemeinen Bestimmungen.
§ 14
§ 14
Aus dem Auslande kommende Tiere dürfen nicht mit inländischen Tieren, Schlachttiere nicht mit Zucht- und Nutztieren in gleichen Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen usw. gemeinsam befördert werden.
§ 15
§ 15
1. Die Ausladung der Tiere darf nur im Bestimmungsorte des Transportes erfolgen. Ausnahmen davon dürfen nur in Notfällen oder auf begründeten Antrag des Versenders oder Empfängers mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden. Die Bewilligung ist den Tierpässen (Frachtdokumenten) anzuheften.
2. Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zulässig, sie sind jedoch möglichst einzuschränken. Uebertretungen von veterinärpolizeilichen Vorschriften sind dabei zu meiden.
§ 16
§ 16
Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß der Gefahr der Seuchenübertragung durch Tiere eines Transportes auf Tiere eines anderen Transportes vorgebeugt wird.
§ 17
§ 17
Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontrollbuches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen.
§ 18
§ 18
1. Die zur Beförderung der Tiere dienenden Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeugabteilungen dürfen nur in vorschriftsmäßig gereinigtem und entseuchtem Zustande beladen werden.
2. Nach der Ausladung der Tiere sind die verwendeten Beförderungsmittel in den hiezu bestimmten Entseuchungsbahnhöfen bzw. Entseuchungsstellen vorschriftsmäßig der Reinigung und Entseuchung zu unterziehen.
3. Die Entseuchungsstellen werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
§ 19
§ 19
Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden. Der amtshandelnde Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überbeladungen abzustellen.
Vorgang bei Erkrankungs- und Verendungsfällen während des Transportes
§ 20 § 20
1. Ein während des Eisenbahntransportes vorkommender Erkrankungs- oder Verendungsfall unter den Tieren, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, ist von dem davon Kenntnis erlangenden Bahnhofe dem nächsten Untersuchungsbahnhofe sofort bekanntzugeben. Befindet sich in der Fahrtrichtung kein Untersuchungsbahnhof, muß der Transport an den zu verständigenden Bestimmungsbahnhof weiterrollen. Der Untersuchungsbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat unverzüglich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, die die erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat.
2. Die für das Burgenland in Betracht kommenden Untersuchungs- bzw. Entseuchungsbahnhöfe sind Wien, Wr. Neustadt Hbf., Graz und Hartberg.
§ 21
§ 21
1. Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungen- und Verendungsfälle der im § 20 Pkt. 1 bezeichneten Art von Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten zur Entgegennahme, derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen.
2. Der Bürgermeister hat unverweilt die vorläufigen Verfügungen nach § 20 des Tierseuchengesetzes zu treffen und auf kürzestem Wege die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
§ 22
§ 22
Bei Luftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen der im Sinne der Bestimmungen des § 21 Pkt. 2 vorzugehen hat.
§ 23
§ 23
1. Das eigenmächtige Entfernen lebender, geschlachteter oder verendeter Tiere sowie das Abwerfen Tierleichen, Eingeweiden, Dünger, Futter und Streu von Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen ist verboten.
2. Um das Herausfallen des Düngers aus den zur Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (Anhängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen.
Gebühren
§ 24 § 24
Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten:
1. | Stückgebühren: | ||
a) | für jedes Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen und für jedes Stück Rind über 6 Wochen | 1,59 Euro | |
b) | für jedes Stück Fohlen und Kalb bis 6 Wochen, für jedes Stück Schaf, Ziege, Schwein über 6 Wochen | 61 Cent | |
c) | für jedes Stück Ferkel, Lamm, Kitz bis 6 Wochen | 39 Cent | |
d) | für jedes Stück Geflügel über 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr | ||
vom 1. - 100. Stück | 6,54 Euro | ||
vom 101. - 1.000. Stück | 1,31 Euro | ||
vom 1.001. - 5.000. Stück | 73 Cent | ||
ab 5.001. Stück | 22 Cent | ||
e) | für jedes Stück Geflügel bis 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr | ||
bis 1.000. Stück | 1,31 Euro | ||
ab 1.001. Stück | 36 Cent | ||
2. | Weggebühren: | ||
a) | für jeden einfachen Wegkilometer vom Wohnsitze des Tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Ausladestelle) und zurück zum Wohnsitze gebühren je | 43 Cent | |
b) | bei Bahn- und Autobusfahrten gebühren die Fahrtkosten, bei Bahnbenützung die der 2.Wagenklasse | ||
3. | Mindest- und Zeitgebühren: | ||
a) | Die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt vorausgesetzt, daß die Summe der Stückgebühren die Höhe der einfachen bzw. doppelten Mindestgebühr nach lit. c) nicht erreicht. | 5,08 Euro | |
b) | Muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Untersuchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit, für die er berufen wurde, warten, ist er berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Wartegebühr von zu berechnen. | 5,08 Euro | |
c) | Wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Sonn- und Feiertagen oder an Wochentagen von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder an Samstagen nach 12.00 Uhr vorgenommen, gebühren die doppelten Stück-, Mindest- oder Wartegebühren. |
§ 25
§ 25
1. Im Eisenbahnverkehre sind die zu entrichtenden Gebühren vom Rechnungsleger des Bahnhofes weisungsgemäß einzuheben.
2. Im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehre sind die Gebühren vom Untersuchungstierarzte gegen Ausfolgung einer Zahlungsbestätigung von der Partei unmittelbar einzuheben.
Schlußbestimmungen
§ 26 § 26
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwhr und Tilgung von Tierseuchen (TSG.) in der jeweils geltenden Fassung geahndet.
§ 27
§ 27
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
§ 28
§ 28
Gleichzeitig treten die Kundmachungen des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 17. Juli 1949, Zl.: IX-486/87-1949, vom 17. Mai 1950, Zl.: IX-274/113-1950 und vom 23. Juli 1952, Zl.: IX-693/27- 1951, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen im Burgenlande außer Kraft.