1. Im Viehverkehr innerhalb des Burgenlandes unterliegen Wiederkäuer, Einhufer und Schweine der tierärztlichen Untersuchung bei der Einladung und bei der Ausladung, wenn der Bestimmungsort mehr als 250 Weg-Kilometer von der Einladestelle entfernt liegt.
2. Innerhalb einer Entfernung von 250 Weg-Kilometern ist die tierärztliche Untersuchung nur bei der Einladung oder bei der Ausladung erforderlich.
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