1. Im Eisenbahnverkehre sind die zu entrichtenden Gebühren vom Rechnungsleger des Bahnhofes weisungsgemäß einzuheben.
2. Im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehre sind die Gebühren vom Untersuchungstierarzte gegen Ausfolgung einer Zahlungsbestätigung von der Partei unmittelbar einzuheben.
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