Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten:
1. | Stückgebühren: | ||
a) | für jedes Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen und für jedes Stück Rind über 6 Wochen | 1,59 Euro | |
b) | für jedes Stück Fohlen und Kalb bis 6 Wochen, für jedes Stück Schaf, Ziege, Schwein über 6 Wochen | 61 Cent | |
c) | für jedes Stück Ferkel, Lamm, Kitz bis 6 Wochen | 39 Cent | |
d) | für jedes Stück Geflügel über 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr | ||
vom 1. - 100. Stück | 6,54 Euro | ||
vom 101. - 1.000. Stück | 1,31 Euro | ||
vom 1.001. - 5.000. Stück | 73 Cent | ||
ab 5.001. Stück | 22 Cent | ||
e) | für jedes Stück Geflügel bis 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr | ||
bis 1.000. Stück | 1,31 Euro | ||
ab 1.001. Stück | 36 Cent | ||
2. | Weggebühren: | ||
a) | für jeden einfachen Wegkilometer vom Wohnsitze des Tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Ausladestelle) und zurück zum Wohnsitze gebühren je | 43 Cent | |
b) | bei Bahn- und Autobusfahrten gebühren die Fahrtkosten, bei Bahnbenützung die der 2.Wagenklasse | ||
3. | Mindest- und Zeitgebühren: | ||
a) | Die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt vorausgesetzt, daß die Summe der Stückgebühren die Höhe der einfachen bzw. doppelten Mindestgebühr nach lit. c) nicht erreicht. | 5,08 Euro | |
b) | Muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Untersuchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit, für die er berufen wurde, warten, ist er berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Wartegebühr von zu berechnen. | 5,08 Euro | |
c) | Wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Sonn- und Feiertagen oder an Wochentagen von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder an Samstagen nach 12.00 Uhr vorgenommen, gebühren die doppelten Stück-, Mindest- oder Wartegebühren. |
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