1. In allen wegen Wutkrankheit gesperrten Gebieten ist die Aus- und Einfuhr von Hunden und Katzen verboten.
2. Hunde und Katzen dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn und mit Kraftfahrzeugen, die dem öffentlichen Verkehre dienen, nur dann angenommen werden, wenn sie mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gedeckt sind.
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