1. Der Landeshauptmann kann, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern, die unter den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführten Erleichterungen zeitweilig außer Kraft setzen.
2. Dem Landeshauptmann bleibt es weiters vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung auch auf andere Tiergattungen als Wiederkäufer, Einhufer und Schweine auszudehnen, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern.
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