1. Das eigenmächtige Entfernen lebender, geschlachteter oder verendeter Tiere sowie das Abwerfen Tierleichen, Eingeweiden, Dünger, Futter und Streu von Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen ist verboten.
2. Um das Herausfallen des Düngers aus den zur Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (Anhängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen.
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