Gleichzeitig treten die Kundmachungen des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 17. Juli 1949, Zl.: IX-486/87-1949, vom 17. Mai 1950, Zl.: IX-274/113-1950 und vom 23. Juli 1952, Zl.: IX-693/27- 1951, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen im Burgenlande außer Kraft.
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