1. Wiederkäuer, Einhufer und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Tierpässen gedeckt sind.
2. Der Mangel eines Tierpasses sowie Unrichtigkeiten desselben, insbesondere Mängel in der Übereinstimmung der Stückzahl und der Merkmale der Tiere schließt die sofortige Zulassung solcher Tiere zur Beförderung mit der Eisenbahn, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen aus.
3. Tiere, die ohne oder mit mangelhaften Tierpässen angetroffen werden, sind auf Kosten der Tierbesitzer einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und nur dann, wenn sie seuchenunbedenklich und auch nach ihrer Herkunft als unverdächtig befunden werden, unter Ausstellung neuer Tierpässe, auf denen dieser Sachverhalt zu vermerken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehre zuzulassen.
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