1. Alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Einladung, alle aus dem Auslande eintreffenden Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Ausladung amtstierärztlich zu untersuchen.
2. Die Vorschriften über die grenztierärztliche Untersuchung der aus dem Auslande eintreffenden Tiertransporte werden durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht berührt.
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