Im Kraftfahrzeugverkehre kann die Ein- und Ausladung der Tiere in allen Orten stattfinden, die vom zuständigen Untersuchungstierarzte verkehrstechnisch leicht erreichbar sind. Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise