1. Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungen- und Verendungsfälle der im § 20 Pkt. 1 bezeichneten Art von Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten zur Entgegennahme, derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen.
2. Der Bürgermeister hat unverweilt die vorläufigen Verfügungen nach § 20 des Tierseuchengesetzes zu treffen und auf kürzestem Wege die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
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