Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwhr und Tilgung von Tierseuchen (TSG.) in der jeweils geltenden Fassung geahndet.
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