Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 von den vom Landeshauptmann vom Burgenland bestellten Tierärzten zu untersuchen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise