Von der Beibringung der Tierpässe sind befreit:
1. Stechvieh (Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine), das zur Schlachtung in Schlachtstätten gebracht wird, die vom Herkunftsorte der Tiere nicht weiter als 5 km entfernt sind.
2. Alle im Eigentum der Bundespolizei stehenden Einhufer.
3. Alle Tiere, die zu den Ständen der Bundespferdezuchtanstalten
einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Anstaltstierarzte ausgestellten und vom Leiter der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind. Diese Bescheinigung muß Namen und Ort der Anstalt, Zahl, Gattung, genaue Beschreibung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestätigung enthalten, daß die Tiere gesund sind und keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen, sie zur Beförderung und zum Verkehr zuzulassen.
4. Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Reiterspiele sowie die Begleittiere dieser Pferde, wenn durch einen zur Ausfertigung von Bescheinigungen ermächtigten Klub die vorerwähnte Zweckbestimmung der Pferde nachgewiesen wird.
5. Zirkustiere, einschließlich ihrer Begleittiere, die der Gattung der Wiederkäuer, Einhufer und Schweine angehören, wenn die Tiere abgesondert von den anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tiere befördert, von der Ausladestation unmittelbar in den Bestimmungsort gebracht werden. In diesen Fällen hat anstatt der Tierpässe ein Verzeichnis zu treten, in dem vom Verfrächter unter fortlaufender Zahl der Name und Wohnort des Tierbesitzers, die Gesamtzahl der Tiere, deren genaue Beschreibung und die genaue Angabe ihrer besonderen Merkmale und in der Spalte “Anmerkungen” etwaige Abgänge oder Zuwachs ersichtlich zu machen sind.
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