1. Die Ausladung der Tiere darf nur im Bestimmungsorte des Transportes erfolgen. Ausnahmen davon dürfen nur in Notfällen oder auf begründeten Antrag des Versenders oder Empfängers mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden. Die Bewilligung ist den Tierpässen (Frachtdokumenten) anzuheften.
2. Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zulässig, sie sind jedoch möglichst einzuschränken. Uebertretungen von veterinärpolizeilichen Vorschriften sind dabei zu meiden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise