1. Die Untersuchung der Tiere hat der zuständige, amtlich bestellte Tierarzt oder dessen Stellvertreter am Orte der Ein- oder Ausladung durchzuführen. Die Untersuchung hat in der Regel bei Tageslicht zu erfolgen. Ausnahmsweise darf die Untersuchung bei künstlichem Lichte vorgenommen werden, wenn es eine ordnungsgemäße Untersuchung verbürgt. Die vorgenommene Untersuchung ist auf der Rückseite der Tierpässe mit dem amtlichen Untersuchungsstempel zu bestätigen.
2. Die rechtzeitige Verständigung des zuständigen Untersuchungstierarztes obliegt dem Versender oder dem Empfänger.
3. Tierbesitzer und Tierbegleiter sind verpflichtet, jede zur Ermöglichung der Untersuchung der Tiere notwendige Unterstützung nach Weisung des Untersuchungstierarztes zu leisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise