Von der Einladeuntersuchung sind befreit:
1. Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die von tierärztlich überwachten burgenländischen Märkten, Ausstellungen, Tierschauen und ähnlichen Veranstaltungen kommen und im Marktorte oder in der diesem zunächst gelegenen Einladestelle verladen werden. Der Nachweis dieser Herkunft muß durch Tierpässe erbracht werden, die den amtlichen Stempel und den Tag der Veranstaltung des Marktes, der Ausstellung, usw., wie auch den Vermerk über die dort vorgenommene tierärztliche Untersuchung tragen. Diese Untersuchung gilt in diesen Fällen als Einladeuntersuchung. Für Tiere, auf deren Tierpässen obiger Nachweis fehlt, wie auch für Tiere, die nicht am Tage der Veranstaltung verladen werden, entfällt diese Ausnahme. Die Ausladeuntersuchung richtet sich nach den Bestimmungen des § 4 Pkt. 1 und 2.
2. Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die in ein öffentliches, unter tierärztlicher Aufsicht stehendes Schlachthaus oder nach einem Schlachtvieh- oder Stechviehmarkte bestimmt sind.
3. Stechvieh (Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine), wenn es nach Schlachtstätten verladen wird, die im gleichen Verwaltungsbezirke, wie der Herkunftsort der Tiere liegen. Die tierärztliche Untersuchung des Stechviehs hat im Bestimmungsorte zu erfolgen.
4. Alle im § 2 Pkt. 2, 3 und 4 angeführten Tiere sind, wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen vorliegen, von der Ein- und Ausladeuntersuchung befreit.
5. Zirkustiere sind, wenn nach den Bestimmungen nach § 2 Pkt. 5 entsprochen ist, von der Einladeuntersuchung befreit. Der Ausladeuntersuchung unterliegen sie nur bei der Ausladung im ersten Gastspielorte, der Zirkusunternehmung im Burgenlande, bei weiteren Ausladungen innerhalb des Landes entfallen die Untersuchungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise