1. Die zur Beförderung der Tiere dienenden Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeugabteilungen dürfen nur in vorschriftsmäßig gereinigtem und entseuchtem Zustande beladen werden.
2. Nach der Ausladung der Tiere sind die verwendeten Beförderungsmittel in den hiezu bestimmten Entseuchungsbahnhöfen bzw. Entseuchungsstellen vorschriftsmäßig der Reinigung und Entseuchung zu unterziehen.
3. Die Entseuchungsstellen werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
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